Anmeldung – Schulung nach Kapitel 11.2.3.9
Für nachfolgend genannte Teilnehmer wird durch die unten genannte Person (Sicherheitsbeauftragte/r), die nach den Voraussetzungen der VO (EU) Nr. 2015/1998 eingestellt und geschult wurde, bestätigt, dass im Vorfeld der Schulung gemäß Kapitel 11.2.3.9. Anh. VO(EU) Nr. 2015/1998 eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgelegt wurde.