Fortbildung für Ausbilder
Fortbildung Ausbilder nach Kapitel 11.5.2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Luftsicherheits-Schulungsverordnung
Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.
Inhalte der Fortbildung für Ausbilder
► Aktuelle Vorkommnisse
► Rechtsgrundlagen
► Änderungen und Neuerungen im Bereich der Luftsicherheit
► Ausbilderinformationen und Auswirkungen
► Verpflichtungen von Ausbildern
► Didaktische Grundlagen
► Austausch der Ausbilder untereinander
Termine:
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