Neue Vorgaben für hermetisch verschlossene Behälter

Veröffentlicht am: 16.03.2026

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 hat die Europäische Kommission den Begriff des hermetisch verschlossenen Behälters erstmals ausdrücklich definiert.

Gemeint sind Behälter, deren Beschaffenheit und Versiegelung einen Austausch von Partikeln oder Dämpfen mit der Außenumgebung verhindern – auch dann, wenn sich der Behälter innerhalb einer größeren Sendung, auf einer Palette oder in einem Container befindet, der selbst nicht hermetisch verschlossen ist.

Die Verordnung wurde am 2. März 2026 veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Für die Praxis in der Luftfracht ist diese Klarstellung insbesondere dann relevant, wenn Art, Verpackung oder Behältnis einer Sendung die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des Inhalts im Rahmen der vorgeschriebenen Kontrollen deutlich erschweren oder behindern.

Solche Sendungen dürfen vom empfangenden reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen künftig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als Luftfracht oder Luftpost akzeptiert werden.

Eine Annahme ist insbesondere möglich, wenn:

  • die Sendung von einem bekannten Versender stammt und von diesem geliefert wird;
  • sie durch einen entsprechend zugelassenen Verlader bearbeitet wurde; oder
  • sie durch einen reglementierten Beauftragten nach den einschlägigen Vorgaben ausgewählt wurde.

Zusätzlich lässt die Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 auch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Kombination aus Kontrolle und weiteren geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu, sofern diese genehmigt und der Kommission mitgeteilt wurde.