Neue EU-Verordnung (EU) 2025/920 – Änderungen für bekannte Versender und reglementierte Beauftragte

Veröffentlicht am:

28.07.2025

Am 20. Mai 2025 ist die neue Durchführungsverordnung (EU) 2025/920 in Kraft getreten. Diese bringt zahlreiche Änderungen für Unternehmen mit Zulassung in der sicheren Lieferkette mit sich – insbesondere für reglementierte Beauftragte, bekannte Versender, Schulungsstellen und Frachtabfertiger.

Wesentliche Änderungen:

  • Sprengstoffspürhunde (EDD) in Drittstaaten

    Der Einsatz von EDD außerhalb der EU ist ab dem
    1. Januar 2026 nur noch zulässig, wenn der gesamte Ablauf durch eine EU-Behörde validiert wurde.
  • „Etablierte Geschäftsbeziehungen“ neu definiert

    Künftig muss eine Geschäftsbeziehung bestimmte Mindestangaben enthalten, z. B. Unternehmensname, Kontaktinformationen, Zahlungsmodalitäten. Diese Anforderungen werden insbesondere für Statusvergabe und interne Dokumentation relevant.
  • Streichung von Flughäfen aus der OSS-Liste

    Flughäfen wie
    Tel Aviv (Ben Gurion), Guernsey oder Kangerlussuaq wurden gestrichen. Für Luftfracht aus diesen Regionen ist ab sofort ein vollständiges Sicherheitskontrollverfahren durchzuführen.
  • Standardisierte Schulungs- und Prüfungsanforderungen

    Künftig gelten EU-weit einheitliche Vorgaben – z. B. verpflichtende Bildauswertungstests bei Rezertifizierungen von Kontrollpersonal.
  • Theoretischer Teil in der Rezertifizierung

    Die Rezertifizierung wird um einen Prüfungsteil erweitert. Künftig sollen, neben der Bewertung der betrieblichen Leistung und dem Bildauswertungstest, auch die theoretischen Kenntnisse der Kontrollpersonen geprüft werden. Dies kann durch eine Theorieprüfung oder ein Auswahlgespräch stattfinden. Wie die Behörde diesen Punkt in der Praxis umsetzt, ist bislang nicht bekannt.
  • Strengere Anforderungen an Kontrolltechnik und Dokumentation

    Die neue Verordnung sieht häufigere Routineprüfungen sowie genauere Nachweise über Screeningverfahren und technische Systeme vor.
  • Sicherheitsprogramme:

    Es besteht auf die oben genannten Punkte
    keine generelle Pflicht zur Neueinreichung eines aktualisierten Sicherheitsprogramms. Eine Überarbeitung und Einreichung ist nur bei Revisionsanlässen erforderlich.

Hinweis auf den vertraulichen Beschluss (C(2025)3014):

Weitestgehend sind von diesen Änderungen primär luftfrachtannehmende reglementierte Beauftragte betroffen.

Die neuen Vorgaben des vertraulichen Beschlusses stellen
eine erhebliche Auswirkung auf den Frachtannahmeprozess, die Abläufe im Lager sowie die erforderlichen Kontrollen unsicherer Sendungen dar. Zusätzlich wird eine enge Abstimmung mit Spediteuren notwendig sein – insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine „etablierte Geschäftsbeziehung“ besteht.