AFK-International GmbH
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FAQ – Cybersicherheit

FAQ
Cybersecurity / Cybersicherheit

Schulung

Wenn ich die Schulung bei AFK-International durchführen lasse, muss eine Identifizierung stattfinden?

Nein, eine Identifizierung ist derzeit nicht vorgeschrieben.

Muss eine Verifikation/Echtheitsüberprüfung des Schulungs- Teilnahmenachweises durchgeführt werden?

Nein, eine Verifikation / Echtheitsüberprüfung ist derzeit nicht vorgeschrieben.

Wie lange ist eine Schulung nach 11.2.8 gültig?

Die Schulung ist 5 Jahre gültig.

Gilt die Vorgabe zum Kompetenzerhalt (6 Monate) bei der Nichtanwendung auch für Schulungen der 11.2.8?

Ja, die Schulung muss bei der Nichtanwendung der Kompetenzen oder/und Abwesenheit wiederholt werden.

Ab wann (Datum) müssen die Personen nach 11.2.8 (Cybersecurity) geschult werden?

Die Personen sollten sofort geschult werden, da die Umsetzung der Vorgaben seit dem 01.01.2025 Pflicht ist.

Wer braucht welche (11.2.8) Cybersecurityschulung?

Zuverlässigkeitsüberprüfung

Muss für (IT-)Personen, mit Sitz außerhalb Deutschlands eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG durchgeführt werden?

Die Beantwortung der Frage ist derzeitig noch in Klärung auf Seiten des LBAs.

Luft-Cybersicherheitsprogramm

Wo finde ich das aktuelle, ausfüllbare Muster des Cyber-Luftsicherheitsprogramm?
Wer kann mir bei der Erstellung / dem Ausfüllen des Cyber-Luftsicherheitsprogrammes helfen/unterstützen?

Erfahrungsgemäß kann die IT-Abteilung die im Cyber-Luftsicherheitsprogramm genannten Punkte bearbeiten.

Wer ist der/die im Cyber-Sicherheitsprogramm genannte „Cybersicherheitsbeauftragte“?

Die Person der/des „Cybersicherheitsbeauftragten“ kann identisch mit der Person der/des „(Luft-)Sicherheitsbeauftragten. Alternativ kann auch ein Mitarbeiter aus der IT- oder QM-Abteilung die Funktion übernehmen.

Muss das Cyber-Luftsicherheitsprogramm für bereits zugelassene Firmen sofort beim LBA eingereicht / dem eigentlichen Sicherheitsprogramm beigefügt werden?

Nein, Seit dem 01.01.2025 müssen bekannte Versender und reglementierte Beauftragte ihr um Cybersicherheitsmaßnahmen ergänztes Sicherheitsprogramm dem Luftfahrt-Bundesamt zur Genehmigung vorlegen, wenn eine Erstzulassung, wiederholende Zulassung oder Änderung der Zulassung erfolgt. Bei bestehenden Sicherheitsprogrammen, die ausschließlich hinsichtlich der Cybersicherheitsmaßnahmen angepasst werden, besteht keine Pflicht zur sofortigen Vorlage beim Luftfahrt-Bundesamt. Es ist jedoch erforderlich, dass das Cyber-Luftsicherheitsprogramm erstellt wird.

Wir stellen unseren Vertragskunden unser Muster-Cyber-Luftsicherheitsprogramm als Hilfestellung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der individuellen Systemlandschaften, Anwendungsumgebungen und Netzwerkstrukturen in Ihrem Unternehmen keine Beratungsleistungen zu den spezifischen technischen Details der Cybersicherheitsmaßnahmen anbieten können. Wenden Sie sich gerne an Ihre IT-Abteilung / IT-Dienstleister, welche/r Ihnen sicherlich bei der Umsetzung zur Cybersecurity in Ihrem Unternehmen unterstützend tätig sein kann. Diese/r kann Ihnen sicherlich auch bei der Erarbeitung des Cyber-Luftsicherheitsprogramms behilflich sein.

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