Cybersicherheit – Umsetzung war bis spätestens 30.06.2025 (inoffizielle Frist) erforderlich
Veröffentlicht am:
28.07.2025
- die Anforderungen nach Kapitel 1.7 der DVO (EU) 2015/1998 umgesetzt sein,
- und ein unternehmensspezifisches Cybersicherheitsprogramm vorhanden sein.
Das Programm muss im Unternehmen vorliegen und auf Nachfrage jederzeit vorzeigbar sein – z. B. im Rahmen von Inspektionen.
Inzwischen ist es gängige Praxis, dass das LBA bei fehlender Umsetzung oder Dokumentation einen Maßnahmeplan anfordert.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Wer bis zum 30.06.2025 keine Umsetzung vorgenommen oder dokumentiert hat, sollte dies umgehend nachholen.
Das LBA kann bei Feststellung eines Verstoßes die Zulassung aussetzen oder weitere Schritte einleiten.
Der Maßnahmeplan ist nur ein befristeter Ausweg – nicht als Dauerlösung vorgesehen.
Unser Hinweis:
Nutzen Sie die bereitgestellten Hilfestellungen (z. B. unser kommentiertes Musterprogramm) und ziehen Sie Ihre IT-Abteilung oder externe Fachleute hinzu. Auch unsere Onlineschulung nach Kapitel 11.2.8 ist ein geeignetes Instrument zur Sensibilisierung und Qualifizierung Ihrer Mitarbeitenden.
