Änderungen bei der 24-Stunden-Notfalltelefonnummer im Luftverkehr

Veröffentlicht am: 16.03.2026

Für 2026 wurden die Anforderungen zur 24-Stunden-Notfalltelefonnummer im Luftverkehr angepasst. Betroffen sind die angemeldeten Abweichungen von Frankreich und Japan Airlines zur 67. Ausgabe der IATA-Gefahrgutvorschriften (DGR).

Für Sendungen von und nach Frankreich muss die Notfalltelefonnummer auf der Versendererklärung für Gefahrgut angegeben werden. Für Gefahrgutsendungen, für die kein Beförderungsdokument erforderlich ist, entfällt diese Pflicht.

Bei Japan Airlines gilt ebenfalls, dass die 24-Stunden-Notfalltelefonnummer in der Versendererklärung für Gefahrgut anzugeben ist, jedoch nicht auf dem Versandstück selbst. Auch hier ist die Angabe nicht erforderlich, wenn keine Versendererklärung vorgeschrieben ist.

Für Ihre Praxis bedeutet dies: Prüfen Sie Ihre Dokumentationsprozesse, damit die Notfalltelefonnummer künftig an der richtigen Stelle angegeben wird.

Praxis-Hinweis:
Unternehmen, die selbst keine dauerhaft erreichbare Notfalltelefonnummer bereitstellen können, müssen hierfür einen externen Dienst beauftragen.

Weitere Informationen zur 24-Stunden-Notfalltelefonnummer: